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Entwurf einer überarbeiteten Satzung des NABU Oberberg e.V.,

 

Auf Basis der Muster-Satzung NABU-Kreis-/und Stadtverbände NRW/Fassung vom 6.1.2025 hat ein Team des NABU Oberberg diese vollständig überarbeitete Satzung entworfen. Diese soll auf der Mitgliederversammlung am 24.10.2025 beschlossen werden.

 

 

 

Satzung des NABU

(Naturschutzbund Deutschland) Kreisverband Oberberg e.V.

(im Folgenden „Verein“)

 

 


Präambel

 

Der NABU vertritt Natur und Landschaft. In ihm finden alle Mitglieder eine ehrenamtlich und gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen vor.

 

Der NABU bildet mit seinen Mitgliedern und Einrichtungen eine föderal strukturierte und demokratisch organisierte Ehrenamtsorganisation. Alle Mitglieder und Einrichtungen des NABU erkennen den bindenden Charakter dieser Satzung an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen des NABU auszurichten.

 

§ 1 Name, Sitz und Logo

 

(1)     Der Verein führt den Namen NABU (Naturschutzbund Deutschland) Kreisverband Oberberg e.V. – mit der Kurzfassung NABU Oberberg.

 

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Wiehl und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Gummersbach eingetragen. Er ist eine selbständige Untergliederung im Sinne des § 7 der Satzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. und des NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., erkennt die Satzungen des Bundes- und Landesverbandes an und ist an deren Beschlüsse gebunden. (Dies gilt nicht für solche Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen der NABU-Gruppe betreffen). Sollte diese Satzung der Bundessatzung entgegenstehende Regelungen aufweisen, gilt die Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. in der Fassung vom 12./13.11.2022 Die Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. ist als Bestandteil dieser Satzung als Anlage beigefügt.

 

(3)     Das Logo des Vereins ist der Weißstorch mit der Bezeichnung NABU und dem Schriftzug Kreisverband Oberberg. Die Nutzung des Logos außerhalb des Verbandes kann nur mit Zustimmung des Präsidiums des Bundesverbandes erfolgen.


 

 

§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung

 

(1)     Zweck des NABU Oberberg sind die Förderung des Naturschutzes, des Tierschutzes, der Landschaftspflege unter besonderer Berücksichtigung der frei lebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungsarbeit in den genannten Bereichen.

 

(2)     Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt in der freien Landschaft und im Siedlungsraum sowie das Eintreten für den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,

 

b) Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten,

 

c) Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend durch die Gründung von Jugend- und Kindergruppen und im Bildungsbereich,

 

d) die Erforschung und Mithilfe bei der Erforschung der Grundlage des Natur- und Umweltschutzes,

 

e) öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzgedankens, z.B. durch Errichtung und Unterhaltung von Natur- und Umweltschutzzentren und von Naturschutzstiftungen, Publikationen und Veranstaltungen,

 

f) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur bedeutsam sind,

 

g) Einwirkung auf Gesetzgebung und Verwaltung gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften,

 

h) das Eintreten für den Tierschutz einschließlich der praktischen Umsetzung von wissenschaftlichen Erkenntnissen auf diesem Gebiet.

 

i) die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke des NABU.

 

j) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen und die Mittelweitergabe an in- und ausländische Körperschaften gemäß § 58 der Abgabenordnung,

 

(3)     Der NABU Oberberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, überparteiliche und überkonfessionelle Zwecke. Er bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verband ausgeschlossen werden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3)     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des NABU.

 

(4)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


 

 

§ 4 Finanzmittel

 

(1)     Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.

 

(2)     Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist dem Bundesverband geschuldet. Der Verein erhält daraus zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben vom Bundesverband und vom Landesverband einen festgesetzten Anteil, sofern der steuerliche Freistellungsbescheid vorliegt.

 

(3)     Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

 

(1)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(2)   Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der*die Kassenwart*in des Vereins verantwortlich.

 

(3)   Der Jahres-Rechnungsabschluss wird durch zwei Kassenprüfer*innen geprüft, die von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Kassenprüfer*innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Kassenprüfung durch den Vorstand des Landesverbandes oder dessen Beauftragte ist jederzeit zulässig.

 

§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte

 

(1)   Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine werden.

 

(2)   Der NABU bietet folgende Mitgliedsformen:

 

(a)   Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.

 

(b)   Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung des NABU-Bundesverbandes ernannt.

 

(c)    Korporative Mitglieder. Das Nähere regelt Abs. (4) Satz 2.

 

(d)   Korrespondierende Mitglieder. Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrung in Fragen des Natur- und Umweltschutzes mit dem NABU in Gedankenaustausch stehen, können vom Präsidium des Bundesverbandes zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.

 

(e)   Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.

 

(f)    Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.

 

(g)   Familienmitglieder. Der Partner oder die Partnerin eines ordentlichen Mitglieds und die in einer Wohnung mit dem ordentlichen Mitglied gemeinsam lebenden Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind von dem Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen.

 

(3)   Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes entscheiden. Jedes Mitglied erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der Untergliederung, die für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und Abstimmungen des Vereins können nur die Mitglieder des Vereins teilnehmen.

 

(4)   Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand des NABU Oberberg oder der Vorstand der Untergliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium des Bundesverbandes. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet das Präsidium des Bundesverbandes im Einvernehmen mit dem Landesverband. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung der Aufnahme ist ohne Angabe von Gründen möglich.

 

(5)   Die Mitgliedschaft im Verein begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen und im Bundesverband.

 

(6)   Die Mitgliedschaft im NABU gilt in den ersten sechs Monaten nach der Aufnahme als Mitgliedschaft auf Widerruf. Sie kann von beiden Seiten bis zu diesem Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Der Widerruf durch das Mitglied muss nicht begründet werden. Der Widerruf durch den NABU erfolgt durch den Vorstand der Untergliederung, der das Mitglied zugeordnet wurde. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied keine ausreichende Gewähr dafür bietet, die satzungsgemäßen Ziele des NABU zu unterstützen oder vor bzw. während seiner Mitgliedschaft ein Verhalten an den Tag legt, welches geeignet ist, dem NABU Schaden zuzuführen oder sein Ansehen nach innen und außen herabzusetzen.

 

(7)   Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das aktive und passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter. An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder oder die Delegierten der jeweiligen Untergliederung teilnehmen.

 

(8)   Die Mitgliedschaft endet:

 

(a)   durch Widerruf der Mitgliedschaft gemäß Abs. (6) dieses Paragrafen.

 

(b)   durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht.

 

(c)    durch Ausschluss durch das dafür zuständige Organ.

 

(d)   durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium des Bundesverbandes bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.

 

(e)   durch den Tod des Mitglieds oder die Auflösung der Gesellschaft.

 

Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.

 

(9)  Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern im Rahmen der automatisierten Verarbeitung die folgenden Daten: Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer) sowie vereinsbezogene Daten. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

 

§ 7 Gliederung

 

(1)   Der Bundesverband ordnet die Mitglieder, soweit sie nicht Direktmitglieder des Bundesverbandes sind, in Landesverbände und, soweit erforderlich, in Verbände und Gruppen regionaler Ebene. Die Ummeldung zu einer anderen NABU-Untergliederung ist auf Antrag des Mitgliedes möglich und bedarf der Zustimmung durch den Vorstand der aufnehmenden Gliederung. Bestehende Regelungen und Vereinbarungen werden nicht berührt.

 

(2)   Die Gründung, Änderung und Auflösung von Untergliederungen bedürfen der Zustimmung des Landesvorstandes des NABU NRW. Gegen die Entscheidung des Landesvorstandes können die Untergliederungen Widerspruch beim Landesrat einlegen. Gegen dessen Entscheidung kann die Landesvertreterversammlung angerufen werden.

 

(3)   Mitglieder können sich zu Gruppen zur Erreichung gemeinsamer Satzungsziele zusammenschließen. Diese haben keine vereinsrechtliche, organisatorische oder andersartige Form der Selbständigkeit.

 

(4)   Nichtmitglieder können ohne Stimmrecht in Untergliederungen und Gruppen mitarbeiten, sofern der Vorstand nicht widerspricht.

 

(5)   Jede höhere Gliederung ist bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften berechtigt, Untergliederungen zu überprüfen und zu beraten. Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien des Vereins oder übergeordneter Gliederungen und/oder Richtlinien und Ordnungen des NABU verstoßen wird, Hilfestellung geben und abweichend von § 7 Abs. 9 der Bundessatz Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden. Handelt es sich bei der nachgeordneten Gliederung um eine dem Landesverband nachgeordnete Gliederung, ist zunächst dem Landesverband Gelegenheit zu geben, selbst tätig zu werden.

 

(6)   Untergliederungen sind an die Beschlüsse und darauf beruhenden Weisungen des Landesverbandes gebunden. Dies gilt nicht für Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen rechtsfähiger Untergliederungen betreffen. Auch für rechtsfähige Untergliederungen gilt aber § 7 Abs. 5.

 

§ 8 Naturschutzjugend im NABU

 

(1)   Der Verein kann eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung NAJU (Naturschutzjugend im NABU) Kreisverband Oberberg e.V. – mit der Kurzfassung NAJU Oberberg führen. Der NAJU Oberberg gehören alle Mitglieder an, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Mitglieder, die in der Jugendorganisation ein Amt bekleiden.

 

(2)   Die NAJU Oberberg regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung und ggfs. ihrer NAJU-Satzung in eigener Verantwortung. Sie verwendet das Logo der NAJU mit dem Zusatz Kreisverband Oberberg. Die NAJU-Satzung und ihre Änderung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung des Vereins. Sie darf der Bundesverbandssatzung, der Landesverbandssatzung und der Landesjugendsatzung nicht widersprechen.

 

(3)   Die NAJU Oberberg entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit unter Beachtung der Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts. Bei der Vertretung naturschutz- und umweltpolitischer Grundsätze stimmt sich der*die Vertreter*in der NAJU Oberberg mit dem Vorstand des Vereins ab. Die NAJU Oberberg ist an die Beschlüsse und Weisungen des Vereins gebunden. Eine Vertretung nach außen darf nur in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand des Vereins erfolgen.

 

§ 9 Organe

 

Organe des Vereins sind:

 

1.     die Mitgliederversammlung,

 

2.     der Vorstand.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

(1)   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal jährlich statt und ist, soweit diese Satzung nichts anderes regelt, insbesondere zuständig für:

 

(a)      die Wahl des Vorstandes,

 

(b)      die Wahl von zwei Kassenprüfer*innen,

 

(c)      die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes inkl. des Kassenberichts,

 

(d)      die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,

 

(e)      die Entlastung des Vorstandes,

 

(f)       die Behandlung und Beschlussfassung von Anträgen,

 

(g)      die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

 

(h)      die Wahl der Delegierten für die Vertreterversammlung des Landesverbandes,

 

(i)       die Auflösung des Vereins.

 

(2)   Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins im Sinne von § 6 an.

 

(3)   Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung spätestens vier Wochen[i] vor dem Termin unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung ein.
a) in schriftlicher Form an die Mitglieder entweder per Brief oder per E-Mail, oder

 

b) durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift des NABU Oberberg, die an die Mitglieder verschickt wird.

 

Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt durch das Mitglied bekanntgegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gesandt wurde. Für die Fristberechnung von vier Wochen ist der Tag der Absendung maßgebend.

 


Anträge oder Ergänzungen zur Tagesordnung sowie Resolutionen sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Anträge und Resolutionen, die nach Ablauf der Antragsfrist eingebracht werden, können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es sich nur um die Beratung eines Gegenstandes handelt. Soll die Tagesordnung um einen Beschlussgegenstand erweitert werden, ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung sowie zur Abwahl des Vorstands sind nach Ablauf der Einberufungsfrist zur Mitgliederversammlung nicht mehr zulässig. Anträge zur Tages- oder Geschäftsordnung sowie zu aufgerufenen Tagesordnungspunkten sind jederzeit zulässig.

 

(4)   Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Einberufung muss erfolgen, wenn sie von mindestens 20 Prozent der Mitglieder verlangt wird.

 

(5)   Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung schriftlich einen Tätigkeitsbericht und einen Bericht über die Finanzlage mit Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr. Nach dem Bericht der Kassenprüfer*innen und der Aussprache beschließt die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wählt zwei ehrenamtliche Kassenprüfer*innen.

 

(6)   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie wird in der Regel von einem*r der Sprecher*innen geleitet.

 

(7)   Die Mitgliederversammlungen sind für die Mitglieder des NABU offen. Soweit Teilnehmer nicht dem Verein angehören, haben sie kein Antrags- und Stimmrecht. Ihnen kann das Wort erteilt werden.

 

(8)   Zur Mitgliederversammlung sind der Landesvorstand und Landesgeschäftsführer*in sowie, falls vorhanden, der Regional-, Bezirks- und Kreisvorstand einzuladen. Vorstände von übergeordneten NABU-Untergliederungen und das Präsidium des Bundesverbandes haben das Recht, an Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben Rederecht, aber Stimmrecht nur dann, wenn sie Mitglied der entsprechenden Untergliederung sind.

 

(9)   Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt. Sie kann auch als rein virtuelle Mitgliederversammlung stattfinden. Sofern die Mitgliederversammlung in hybrider oder virtueller Form stattfindet, sind die Mitglieder in geeigneter Form darüber zu informieren, wie sie ihre mitgliedschaftlichen Rechte, insbesondere ihre Rede-, Antrags- und Stimmrechte, ausüben können.

 

(10)   Die Wahlperiode der Kassenprüfer*innen beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer*innen prüfen die satzungsgemäße Verwendung der Finanzmittel sowie die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung auf der Basis der vorhandenen Buchhaltungsunterlagen sowie der erstellten Jahresabschlussunterlagen.

 

(11)   Die Mitgliederversammlung wählt die Delegierten für die Landesvertreterversammlung (LVV) gemäß den Regelungen in §10 (7) der Satzung des NABU-Landesverband NRW und ggf. Ersatzdelegierte, die bei Ausfall der Delegierten in der Reihenfolge gemäß Wahlergebnis nachrücken. Können ausnahmsweise keine neuen Delegierten gewählt werden oder ist die Mitgliederversammlung nach der Anmeldefrist der Delegierten für die LVV angesetzt, bleiben die im Vorjahr gewählten De-legierten im Amt.

 

(12)   Die Wahl von Delegierten (und ggf. Ersatzdelegierten) ist in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung anzukündigen.

 

(13)   Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches alle wesentlichen Vorkommnisse und Beschlüsse enthält. Dieses ist von dem*der Protokollführer*in anzufertigen, welche*r zu Beginn der Mitgliederversammlung durch die Versammlung gewählt wird. Das Protokoll ist durch die*den Versammlungsleiter*in sowie die*den Protokollführer*in zu unterschreiben.

 

Das Protokoll wird auf der Homepage des Vereins, www.nabu-oberberg.de spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung veröffentlicht

 

Einwendungen gegen das Protokoll oder gegen gefasste Beschlüsse sind vier Wochen nach deren Veröffentlichung gegenüber dem Vorstand anzubringen. Danach gilt das Protokoll als genehmigt, und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nachfolgende Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Vorstand.

 

(1)   Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei, höchstens vier gleichberechtigten Sprecher*innen. Die Sprecher*innen wählen aus ihrer Mitte eine*n Kassierer*in sowie eine Kontaktperson des Vereins für den Landesverband. Vorstandspositionen, die nach außen vertreten sollen, müssen unter den Sprecher*innen abgestimmt werden. Ebenso muss vor Rechtsgeschäften des Vereins, die einen Betrag von mehr als 2000 € umfassen, ein Vorstandsbeschluss getroffen werden.

 

(2)   Dem Vorstand können darüber hinaus angehören

 

a)        der*die Schriftführer*in,

 

b)       der*die Sprecher*in der NAJU, sofern der Verein eine NAJU Jugendorganisation gemäß §8 unterhält,

 

c)        bis zu acht Beisitzer*innen.

 

(3)   Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte des Vereins nach dieser Satzung.

 

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien von Fachleuten berufen. Sie sind dem Vorstand gegenüber verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden. Zu Vorstandssitzungen können sie beratend hinzugezogen werden, wenn ihr Aufgabengebiet dies erfordert.

 

(4)   Alle gewählten Sprecher*innen gemäß Ziffer (1) sind einzeln zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB berechtigt.

 

(5)   Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands gemäß den in dieser Satzung genannten Bestimmungen.

 

Die Wahlperiode beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Wiederwahl, bis zur Wahl seines*seiner Nachfolgers*erin, seinem Rücktritt oder seiner Abberufung im Amt. Wahlen in der dem Ablauf der Amtszeit der Vorstandsmitglieder vorausgehenden Mitgliederversammlung sind zulässig.

 

(6)   Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.

 

Auf der nächsten Mitgliederversammlung können die Mitglieder dann für den Rest der Amtsperiode der übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied wählen.

 

(7)   Die Sitzungen des Vorstands werden von einem Vorstandsmitglied unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei einem dreiköpfigen Vorstand mindestens zwei Vorstandsmitglieder, bei einem mehrköpfigen Vorstand mindestens 51 Prozent der Vorstandsmitglieder, darunter mindestens ein*e Sprecher*in gemäß Abs. 1, anwesend sind. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, wird die Abstimmung wiederholt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren (postalisch oder per Email) oder durch eine Telefon- oder Videokonferenz gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren.

 

(8)   Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.

 

(9)   Der Vorstand darf im Innenverhältnis Rechtsgeschäfte gegenüber Dritten, die über das Vereinsvermögen hinausgehen, nicht ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung tätigen.

 

Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

 

(10)   Der Vorstand legt nach der Mitgliederversammlung den jährlichen Tätigkeitsbericht sowie den Kassenbericht auch dem NABU-Landesverband NRW vor.

 

(11)   Die Sprecher*innen bevollmächtigen vor jeder Landesvertreterversammlung ein Mitglied des Sprecherteams zur Vertretung auf der Landesvertreterversammlung als Mitglied des Landesrats. In gleicher Weise bevollmächtigen die Sprecher*innen ein Mitglied des Sprecherteams als Vertreter im Landesrat.

 

(12)   Die Vollmacht zur Vertretung des Vereins in der Landesvertreterversammlung ist auf Verlangen schriftlich vorzulegen.

 

 

 

§ 12 Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung

 

Für die Regelungen zur Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung gilt gemäß dieser Satzung die Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) in der Fassung vom 12./13.11.2022.

 

§ 13 Schiedsstelle

 

Für die Regelungen zur Schiedsordnung gilt gemäß dieser Satzung die Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) in der Fassung vom 12./13.11.2022.

 

§ 14 Ordnungen

 

Der Verein erkennt die Ordnungen und die Richtlinien, die der NABU-Bundesverband für den Gesamtverband erlässt oder die Bundesvertreterversammlung verabschiedet, ausdrücklich an.

 

Folgende Ordnungen sind bisher erlassen und rechtswirksam:

 

1. Verbandsordnung

 

2. Finanzordnung

 

3. Beitragsordnung

 

4. Datenschutzordnung

 

5. Schiedsordnung

 

6. Ehrenordnung

 

Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

Die Schiedsstelle des NABU ist Beschwerdeinstanz für die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gemäß § 13 dieser Satzung, sie ist ferner zuständig für Beschwerden gegen Beschlüsse sowie die Art und Weise der Durchführung der Bundesvertreterversammlung.

 

Darüber hinaus kann der Verein sich zur Regelung der verbandsinternen Abläufe Ordnungen und Richtlinien geben, die den gesamtverbandlichen Ordnungen und Richtlinien nicht entgegenstehen dürfen und für die Gliederungen und die Mitglieder bindend sind. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung. Dazu gehören auch Geschäftsordnungen der Organe gem. §9.

 

Der NABU (Naturschutzbund Deutschland e. V.) ist ein Gesamtverband. Die Satzungen seiner Untergliederungen, so auch diese Satzung, dürfen gemäß Bundessatzung nicht im Widerspruch zu dieser stehen. Sollte diese Satzung der Bundessatzung entgegenstehende Regelungen oder Regelungslücken aufweisen, gilt des Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. in der Fassung vom 12./13.11.2022.

 

§ 15 Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung, Ehrenamtspauschale, Vergütung für Vereinstätigkeiten

 

(1)   Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU ist ehrenamtlich, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.

 

(2)   Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit für den Verein entstanden sind, können bei Nachweis oder Glaubhaftmachung erstattet werden (Erstattungen höchstens nach den Richtlinien des öffentlichen Dienstes). Auslagen sind bspw. Arbeitsmaterial, Portokosten etc., Fahrt- und Reisekosten.

 

(3)   Der Vorstand kann beschließen, dass für den Verein ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale (zurzeit §3 Nr. 26a EStG) bzw. der Übungsleiterpauschale im Sinne des Einkommensteuergesetzes (zurzeit §3 Nr. 26 EStG) erhalten.

 

(4)   Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushalterischen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages nach §3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Ebenso können Dienstverträge auf der Basis des § 3 Nr. 26 EstG (Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeit für eine gemeinnützige Einrichtung- „Übungsleiterpauschale“) abgeschlossen werden.

 

(5)   Über die Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit beschließt die Mitgliederversammlungen.

 

(6)   Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

 

(7)   Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

 

(8)   Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V.

 

(9)   Der Vorstand kann Aufgaben und Befugnisse auf hauptamtliches Personal übertragen, soweit dies gesetzlich und satzungsmäßig zulässig ist. Näheres wird durch einen entsprechenden Arbeitsvertrag geregelt.

 

§ 16 Wahlen und sonstige Beschlussfassungen

 

(1)   Bei Wahlen und sonstigen Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

Die Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt, auf Verlangen von einem Drittel der Stimmberechtigten einer Versammlung finden Abstimmungen und Wahlen schriftlich statt. Der*die Versammlungsleiter*in kann Sammelabstimmung bestimmen, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.

 

(2)      Bei Wahlen sind Einzelwahl, verbundene Einzelwahlen und Blockwahlen zulässig.

 

Die Wahl der Mitglieder des Vorstands gemäß §26 BGB finden grundsätzlich in Einzelwahl statt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt verbundene Einzelwahl.

 

(3)   Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidat*innen kein*e Bewerber*in diese Mehrheit, findet zwischen den beiden Bewerber*innen mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.

 

(4)   Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Bewerber*innen gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber*innen, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend Bewerber*innen mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerber*innen ein zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit ausreicht.

 

(5)   Ein Vorstandsmitglied kann mit einfacher Mehrheit abberufen werden.

 

(6)   Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

§ 17 Satzungsänderungen

 

(1)    Satzungsänderungen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.

 

(2)   Eine beantragte Satzungsänderung ist mit Nennung der zu ändernden Paragrafen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt zu machen.

 

Der Entwurf der Änderungen wird auf der Homepage des Vereins. www.nabu-oberberg.de spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung veröffentlicht und kann in Druckfassung angefordert werden.

 

(3)   Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung sowie solche, die aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamtes oder des Bundesverbands oder Landesverbands erforderlich werden, selbst vorzunehmen. Gleiches gilt für Satzungsänderungen, die ausschließlich durch eine Änderung der Satzung einer übergeordneten Gliederung erforderlich sind. Die Mitglieder sind spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung über diese Änderungen zu informieren.

 

§ 18 Auflösung

 

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit drei Vierteln der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Auflösung bedarf der Zustimmung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.

 

§ 19 Vermögensbindung

 

(1)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

(2)   Sollte auch der Landesverband zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, ist das Vermögen durch Beschluss der Mitgliederversammlung dem Bundesverband des Naturschutzbundes Deutschland e.V. oder einer anderen, gemeinnützigen Zwecken dienenden, steuerbegünstigen Körperschaft, die sich ebenfalls für den Natur- oder Umweltschutz einsetzt, zuzuführen.

 

(3)   Liquidatoren sind die Sprecher*innen und eine von der Mitgliederversammlung zu wählende Person.

 

§ 20 Allgemeine Bestimmungen

 

(1)   Bedienstete des NABU auf Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsebene können nicht Mitglied eines Landes-, Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsvorstandes sein.

 

(2)   Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung wiedergeben. Die Protokolle sind von der*dem jeweiligen Versammlungsleiter*in und der*dem Protokollführer*in zu unterzeichnen. Dies gilt vorbehaltlich anderer in dieser Satzung enthaltener Bestimmungen.

 

(3)   Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält bzw. unzulässige Bestimmungen enthalten sollte, gilt zunächst die Bundessatzung des NABU. Wenn diese keine Regelung enthält, kommen die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung.

 

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am [xx.xx.xxxx] beschlossen und tritt mit Eintragung beim Registergericht in Kraft



 

 

 

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