Auf Basis der Muster-Satzung NABU-Kreis-/und Stadtverbände NRW/Fassung vom 6.1.2025_Sprecherteam

Satzung des NABU
(Naturschutzbund Deutschland)
Kreisverband Oberberg e.V.
(im Folgenden „Verein“)
In der Fassung vom [xx.xx.2025]
Präambel
Der NABU vertritt Natur und Landschaft. In ihm finden alle Mitglieder eine ehrenamtlich und gemeinnützig wirkende Gemein-schaft zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen vor.
Der NABU bildet mit seinen Mitgliedern und Einrichtungen eine föderal strukturierte und demokratisch organisierte Ehrenamts-organisation. Alle Mitglieder und Einrichtungen des NABU erkennen den
bindenden Charakter dieser Satzung an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen des NABU auszurichten.
§ 1 Name, Sitz und Logo
(1) Der Verein führt den Namen NABU (Naturschutzbund Deutschland) Kreisverband Oberberg e.V. – mit der Kurzfassung NABU Oberberg.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wiehl und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Gummersbach eingetragen. Er ist eine selb-ständige Untergliederung im Sinne des § 7 der Satzung
des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. und des NABU (Na-turschutzbund Deutschland) Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., erkennt die Satzungen des Bundes- und Landesver-bandes an und ist
an deren Beschlüsse gebunden. (Dies gilt nicht für solche Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen der NABU-Gruppe betreffen). Sollte diese Satzung der Bundessatzung entgegenstehende Regelungen
aufweisen, gilt die Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. in der Fassung vom 12./13.11.2022 Die Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. ist als Bestandteil
dieser Satzung als Anlage beigefügt.
(3) Das Logo des Vereins ist der Weißstorch mit der Bezeichnung NABU und dem Schriftzug Kreisverband Oberberg. Die Nutzung des Logos außerhalb des Verbandes kann nur mit Zustimmung
des Präsidiums des Bundesverbandes erfolgen.
§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung
(1) Zweck des NABU Oberberg sind die Förderung des Naturschutzes, des Tierschutzes, der Landschaftspflege unter besonderer Berücksichtigung der frei lebenden Vogelwelt und das
Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bil-dungsarbeit in den genannten Bereichen.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt in der freien Land-schaft und im Siedlungsraum sowie das Eintreten für den Schutz der
menschlichen Gesundheit vor Schäden durch Umweltbe-einträchtigungen,
b) Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten,
c) Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend durch die Gründung von Jugend- und Kindergruppen und im Bildungsbereich,
d) die Erforschung und Mithilfe bei der Erforschung der Grundlage des Natur- und Umweltschutzes,
e) öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzgedankens, z.B. durch Errichtung und Unterhal-tung von Natur- und Umweltschutzzentren und von Naturschutzstiftungen,
Publikationen und Veranstaltungen,
f) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur bedeutsam sind,
g) Einwirkung auf Gesetzgebung und Verwaltung gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der ein-schlägigen Rechtsvorschriften,
h) das Eintreten für den Tierschutz einschließlich der praktischen Umsetzung von wissenschaftlichen Erkenntnissen auf diesem Gebiet.
i) die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den persönlichen finanziel-len Einsatz für Zwecke des NABU.
j) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen und die Mittelweiterga-be an in- und ausländische Körperschaften gemäß § 58 der
Abgabenordnung,
(3) Der NABU Oberberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, überparteiliche und überkonfessionelle Zwecke. Er bekennt sich zur freiheitlich demokratischen
Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern
unab-hängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können
wegen vereinsschädigendem Verhalten aus dem Ver-band ausgeschlossen werden.
§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung
(1) Zweck des NABU Oberberg sind die Förderung des Naturschutzes, des Tierschutzes, der Landschaftspflege unter besonderer Berücksichtigung der frei lebenden Vogelwelt und das
Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bil-dungsarbeit in den genannten Bereichen.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt in der freien Land-schaft und im Siedlungsraum sowie das Eintreten für den Schutz der
menschlichen Gesundheit vor Schäden durch Umweltbe-einträchtigungen,
b) Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten,
c) Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend durch die Gründung von Jugend- und Kindergruppen und im Bildungsbereich,
d) die Erforschung und Mithilfe bei der Erforschung der Grundlage des Natur- und Umweltschutzes,
e) öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzgedankens, z.B. durch Errichtung und Unterhal-tung von Natur- und Umweltschutzzentren und von Naturschutzstiftungen,
Publikationen und Veranstaltungen,
f) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur bedeutsam sind,
g) Einwirkung auf Gesetzgebung und Verwaltung gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der ein-schlägigen Rechtsvorschriften,
h) das Eintreten für den Tierschutz einschließlich der praktischen Umsetzung von wissenschaftlichen Erkenntnissen auf diesem Gebiet.
i) die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den persönlichen finanziel-len Einsatz für Zwecke des NABU.
j) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen und die Mittelweiterga-be an in- und ausländische Körperschaften gemäß § 58 der
Abgabenordnung,
(3) Der NABU Oberberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, überparteiliche und überkonfessionelle Zwecke. Er bekennt sich zur freiheitlich demokratischen
Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern
unab-hängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können
wegen vereinsschädigendem Verhalten aus dem Ver-band ausgeschlossen werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der NABU Oberberg erstrebt keinen eigennützigen Gewinn.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des NABU.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütun-gen begünstigt werden.
§ 4 Finanzmittel
(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.
(2) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist dem Bundesverband geschuldet. Der Verein erhält daraus zur Wahrnehmung seiner
satzungsgemäßen Aufgaben vom Bundesverband und vom Landesverband einen festgesetzten Anteil, sofern der steuerliche Freistellungsbescheid vorliegt.
(3) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der*die Kassenwart*in des Vereins verantwortlich.
(3) Der Jahres-Rechnungsabschluss wird durch zwei Kassenprüfer*innen geprüft, die von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt
werden. Die Kassenprüfer*innen dürfen nicht dem Vorstand an-gehören. Eine Kassenprüfung durch den Vorstand des Landesverbandes oder dessen Beauftragte ist jederzeit zulässig.
§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine werden.
(2) Der NABU bietet folgende Mitgliedsformen:
(a) Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.
(b) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung des NABU-Bundesverbandes ernannt.
(c) Korporative Mitglieder. Das Nähere regelt Abs. (4) Satz 2.
(d) Korrespondierende Mitglieder. Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrung in Fragen des Natur- und Umweltschut-zes mit dem NABU in Gedankenaustausch stehen, können vom
Präsidium des Bundesverbandes zu korrespondierenden Mit-gliedern ernannt werden.
(e) Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.
(f) Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.
(g) Familienmitglieder. Der Partner oder die Partnerin eines ordentlichen Mitglieds und die in einer Wohnung mit dem ordentli-chen Mitglied gemeinsam lebenden Personen bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind von dem Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 genannten Mitgliedschaftsformen. Die
Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes entscheiden. Jedes Mitglied
erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der Untergliederung, die für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und
Abstimmungen des Vereins können nur die Mitglieder des Vereins teilnehmen.
(4) Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand des NABU Oberberg oder der Vorstand der Untergliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder für
dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium des Bundesverbandes. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entschei-det das Präsidium
des Bundesverbandes im Einvernehmen mit dem Landesverband. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung der Aufnahme ist ohne Angabe von Gründen möglich.
(5) Die Mitgliedschaft im Verein begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen und im Bundes-verband.
(6) Die Mitgliedschaft im NABU gilt in den ersten sechs Monaten nach der Aufnahme als Mitgliedschaft auf Widerruf. Sie kann von beiden Seiten bis zu diesem Zeitpunkt mit sofortiger
Wirkung widerrufen werden. Der Widerruf durch das Mitglied muss nicht begründet werden. Der Widerruf durch den NABU erfolgt durch den Vorstand der Untergliederung, der das Mitglied zu-geordnet
wurde. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied keine ausreichende Gewähr dafür bietet, die satzungsgemäßen Ziele des NABU zu unterstützen oder vor bzw. während seiner Mitgliedschaft ein Verhalten an
den Tag legt, welches geeignet ist, dem NABU Schaden zuzuführen oder sein Ansehen nach innen und außen herabzusetzen.
(7) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das aktive und passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Korporative Mitglie-der haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von
Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch al-le Ämter. An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder oder die Delegierten
der jeweiligen Untergliederung teilnehmen.
(8) Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch Widerruf der Mitgliedschaft gemäß Abs. (6) dieses Paragrafen.
(b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht.
(c) durch Ausschluss durch das dafür zuständige Organ.
(d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium des Bundesverbandes bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.
(e) durch den Tod des Mitglieds oder die Auflösung der Gesellschaft.
Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.
(9) Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern im Rahmen der automatisierten Verarbeitung die folgenden Daten: Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten (E-Mail-Adresse,
Telefonnummer) sowie vereinsbezogene Daten. Die datenschutzrechtli-chen Bestimmungen werden beachtet. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
§ 7 Gliederung
(1) Der Bundesverband ordnet die Mitglieder, soweit sie nicht Direktmitglieder des Bundesverbandes sind, in Landesverbände und, soweit erforderlich, in Verbände und Gruppen
regionaler Ebene. Die Ummeldung zu einer anderen NABU-Untergliederung ist auf Antrag des Mitgliedes möglich und bedarf der Zustimmung durch den Vorstand der aufnehmenden Gliederung. Bestehende
Regelungen und Vereinbarungen werden nicht berührt.
(2) Die Gründung, Änderung und Auflösung von Untergliederungen bedürfen der Zustimmung des Landesvorstandes des NABU NRW. Gegen die Entscheidung des Landesvorstandes können die
Untergliederungen Widerspruch beim Landesrat einlegen. Gegen dessen Entscheidung kann die Landesvertreterversammlung angerufen werden.
(3) Mitglieder können sich zu Gruppen zur Erreichung gemeinsamer Satzungsziele zusammenschließen. Diese haben keine ver-einsrechtliche, organisatorische oder andersartige Form der
Selbständigkeit.
(4) Nichtmitglieder können ohne Stimmrecht in Untergliederungen und Gruppen mitarbeiten, sofern der Vorstand nicht wider-spricht.
(5) Jede höhere Gliederung ist bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften berechtigt, Untergliede-rungen zu überprüfen und zu beraten. Sie kann dazu in
deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien des Vereins oder überge-ordneter
Gliederungen und/oder Richtlinien und Ordnungen des NABU verstoßen wird, Hilfestellung geben und abweichend von § 7 Abs. 9 der Bundessatz Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Weisungen
nicht beachtet, können die an-gewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden. Handelt es sich bei der nachgeordneten Gliederung um eine dem
Landesverband nachgeordnete Gliederung, ist zunächst dem Landes-verband Gelegenheit zu geben, selbst tätig zu werden. Der NABU Oberberg, der NABU NRW und der NABU Deutschland ar-beiten eng und
vertrauensvoll zusammen.
(6) Untergliederungen sind an die Beschlüsse und darauf beruhenden Weisungen des Landesverbandes gebunden. Dies gilt nicht für Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen
rechtsfähiger Untergliederungen betreffen. Auch für rechtsfähige Unter-gliederungen gilt aber § 7 Abs. 5.
§ 8 Naturschutzjugend im NABU
(1) Der Verein kann eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung NAJU (Naturschutzjugend im NABU) Kreisverband Oberberg e.V. – mit der Kurzfassung NAJU Oberberg führen. Der NAJU
Oberberg gehören alle Mitglieder an, die zu Beginn des Ge-schäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Mitglieder, die in der Jugendorganisation ein Amt bekleiden.
(2) Die NAJU Oberberg regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung und ggfs. ihrer NAJU-Satzung in eigener Verant-wortung. Sie verwendet das Logo der NAJU mit dem Zusatz
Kreisverband Oberberg. Die NAJU-Satzung und ihre Änderung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung des Vereins. Sie darf der Bundesverbandssatzung, der Landesver-bandssatzung und der
Landesjugendsatzung nicht widersprechen.
(3) Die NAJU Oberberg entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit unter Beachtung der Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts. Bei der
Vertretung naturschutz- und umweltpolitischer Grundsätze stimmt sich der*die Vertreter*in der NAJU Oberberg mit dem Vorstand des Vereins ab. Die NAJU Oberberg ist an die Beschlüsse und Weisungen
des Vereins gebunden. Eine Vertretung nach außen darf nur in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand des Vereins erfolgen.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
3. der Beirat
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal jährlich statt und ist, soweit diese Satzung nichts anderes regelt, insbesondere zuständig
für:
(a) die Wahl des Vorstandes,
(b) die Wahl von zwei Kassenprüfer*innen,
(c) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes inkl. des Kassenberichts,
(d) die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,
(e) die Entlastung des Vorstandes,
(f) die Behandlung und Beschlussfassung von Anträgen,
(g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
(h) die Wahl der Delegierten für die Vertreterversammlung des Landesverbandes,
(i) die Auflösung des Vereins.
(j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(2) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins im Sinne von § 6 an.
(3) Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung spätestens vier Wochen vor dem Termin unter Angabe der vorläufigen Tages-ordnung ein.
a) in schriftlicher Form an die Mitglieder entweder per Brief oder per E-Mail, oder
b) durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift des NABU Oberberg, die an die Mitglieder verschickt wird.
Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt durch das Mitglied bekanntgegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gesandt wurde. Für die Fristberechnung von vier Wochen ist der Tag der
Absendung maßgebend.
c) Alternativ erfolgt die Einladung durch Veröffentlichung in den folgenden Tageszeitungen:
"Oberbergischer Anzeiger" und
"Oberbergische Volkszeitung" und
"Remscheider Generalanzeiger" und
"Bergische Landeszeitung" – Ausgabe Lindlar und Wipperfürth
unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
Anträge oder Ergänzungen zur Tagesordnung sowie Resolutionen sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversamm-lung beim Vorstand einzureichen. Anträge und Resolutionen, die nach Ablauf der
Antragsfrist eingebracht werden, können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es sich nur um die Bera-tung eines Gegenstandes handelt. Soll
die Tagesordnung um einen Beschlussgegenstand erweitert werden, ist eine Stim-menmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung sowie zur
Abwahl des Vorstands sind nach Ablauf der Einberufungsfrist zur Mitgliederversammlung nicht mehr zulässig. Anträge zur Tages- oder Geschäftsordnung sowie zu aufgerufenen Tagesordnungspunkten sind
jederzeit zulässig.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Einberufung muss erfolgen, wenn sie von
mindestens 20 Prozent der Mitglieder verlangt wird.
(5) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung schriftlich einen Tätigkeitsbericht und einen Bericht über die Finanzlage mit Rechnungsabschluss für das abgelaufene
Geschäftsjahr. Nach dem Bericht der Kassenprüfer*innen und der Aussprache beschließt die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wählt zwei ehrenamtliche
Kassenprüfer*innen.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder be-schlussfähig. Sie wird in der Regel von einem*r der Sprecher*innen
geleitet.
(7) Die Mitgliederversammlungen sind für die Mitglieder des NABU offen. Soweit Teilnehmer nicht dem Verein angehören, haben sie kein Antrags- und Stimmrecht. Ihnen kann das Wort
erteilt werden.
(8) Zur Mitgliederversammlung sind der Landesvorstand und Landesgeschäftsführer*in sowie, falls vorhanden, der Regional-, Bezirks- und Kreisvorstand einzuladen. Vorstände von
übergeordneten NABU-Untergliederungen und das Präsidium des Bun-desverbandes haben das Recht, an Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben Rederecht, aber Stimm-recht nur dann,
wenn sie Mitglied der entsprechenden Untergliederung sind.
(9) Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt. Sie kann auch als rein virtuelle Mitglieder-versammlung stattfinden. Sofern die
Mitgliederversammlung in hybrider oder virtueller Form stattfindet, sind die Mitglieder in geeigneter Form darüber zu informieren, wie sie ihre mitgliedschaftlichen Rechte, insbesondere ihre
Rede-, Antrags- und Stimmrechte, ausüben können.
(10) Die Wahlperiode der Kassenprüfer*innen beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer*innen prüfen die satzungsgemäße Verwendung der Finanzmittel sowie die
Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung auf der Basis der vorhande-nen Buchhaltungsunterlagen sowie der erstellten Jahresabschlussunterlagen.
(11) Die Mitgliederversammlung wählt die Delegierten für die Landesvertreterversammlung (LVV) gemäß den Regelungen in §10 (7) der Satzung des NABU-Landesverband NRW und ggf.
Ersatzdelegierte, die bei Ausfall der Delegierten in der Reihen-folge gemäß Wahlergebnis nachrücken. Können ausnahmsweise keine neuen Delegierten gewählt werden oder ist die
Mit-gliederversammlung nach der Anmeldefrist der Delegierten für die LVV angesetzt, bleiben die im Vorjahr gewählten De-legierten im Amt.
(12) Die Wahl von Delegierten (und ggf. Ersatzdelegierten) ist in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung anzukündigen.
(13) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches alle wesentlichen Vorkommnisse und Beschlüsse enthält. Dieses ist von dem*der Protokollführer*in
anzufertigen, welche*r zu Beginn der Mitgliederversammlung durch die Versammlung gewählt wird. Das Protokoll ist durch die*den Versammlungsleiter*in sowie die*den Protokollführer*in zu
unterschreiben.
Das Protokoll wird auf der Homepage des Vereins, www.nabu-oberberg.de spätestens vier Wochen nach der Mitgliederver-sammlung veröffentlicht
Einwendungen gegen das Protokoll oder gegen gefasste Beschlüsse sind vier Wochen nach deren Veröffentlichung gegen-über dem Vorstand anzubringen. Danach gilt das Protokoll als genehmigt, und eine
Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nachfolgende Mitgliederversammlung.
§ 11 Vorstand.
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei, höchstens vier gleichberechtigten Sprecher*innen. Die Sprecher*innen wählen aus ihrer Mitte eine*n Kassierer*in
sowie eine Kontaktperson des Vereins für den Landesverband. Vorstandspositionen, die nach außen vertreten sollen, müssen unter den Sprecher*innen abgestimmt werden. Ebenso muss vor
Rechtsgeschäften des Vereins, die einen Betrag von mehr als 2000 € umfassen, ein Vorstandsbeschluss getroffen wer-den.
(2) Dem Vorstand können darüber hinaus angehören
a) der*die Schriftführer*in,
b) der*die Sprecher*in der NAJU, sofern der Verein eine NAJU Jugendorganisation gemäß §8 unterhält,
c) bis zu acht Beisitzer*innen.
Der Vorstand kann aus seiner Mitte einen Geschäftsführer ernennen.
(3) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte des Vereins nach dieser Satzung.
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien von Fachleuten berufen. Sie sind dem Vorstand gegenüber verantwort-lich und an dessen Weisungen gebunden. Zu Vorstandssitzungen können sie
beratend hinzugezogen werden, wenn ihr Auf-gabengebiet dies erfordert. Die Mitglieder des Beirates sind vom Vorstand zu benennende Sachverständige, Arbeitskreislei-ter und Vorsitzende der
Ortsvereine.
(4) Alle gewählten Sprecher*innen gemäß Ziffer (1) sind einzeln zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB berechtigt.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands gemäß den in dieser Satzung genannten Bestimmungen.
Die Wahlperiode beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Wiederwahl, bis zur Wahl seines*seiner Nachfolgers*erin,
seinem Rücktritt oder seiner Abberufung im Amt. Wahlen in der dem Ablauf der Amtszeit der Vorstandsmitglieder vorausgehenden Mitgliederversammlung sind zulässig.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederver-sammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Auf der nächsten Mitgliederversammlung können die Mitglieder dann für den Rest der Amtsperiode der übrigen Vorstands-mitglieder ein Ersatzmitglied wählen.
(7) Die Sitzungen des Vorstands werden von einem Vorstandsmitglied unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei einem
dreiköpfigen Vorstand mindestens zwei Vorstandsmitglieder, bei einem mehrköpfigen Vorstand mindestens 51 Prozent der Vorstandsmitglieder, darunter mindestens ein*e Sprecher*in gemäß Abs. 1,
anwesend sind. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, wird die Abstimmung wiederholt. Bei nochmaliger Stimmen-gleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren
(postalisch oder per Email) oder durch eine Telefon- oder Videokonferenz gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Die gefassten Beschlüsse sind zu
protokollieren.
(8) Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
(9) Der Vorstand darf im Innenverhältnis Rechtsgeschäfte gegenüber Dritten, die über das Vereinsvermögen hinausgehen, nicht ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung tätigen.
Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vor-standsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch
genommen, stellt der Verein das betroffene Mit-glied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
(10) Der Vorstand legt nach der Mitgliederversammlung den jährlichen Tätigkeitsbericht sowie den Kassenbericht auch dem NABU-Landesverband NRW vor.
(11) Die Sprecher*innen bevollmächtigen vor jeder Landesvertreterversammlung ein Mitglied des Sprecherteams zur Vertretung auf der Landesvertreterversammlung als Mitglied des
Landesrats. In gleicher Weise bevollmächtigen die Sprecher*innen ein Mitglied des Sprecherteams als Vertreter im Landesrat.
(12) Die Vollmacht zur Vertretung des Vereins in der Landesvertreterversammlung ist auf Verlangen schriftlich vorzulegen.
§ 12 Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung
Für die Regelungen zur Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung gilt gemäß dieser Satzung die Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) in der Fassung vom 12./13.11.2022.
§ 13 Schiedsstelle
Für die Regelungen zur Schiedsordnung gilt gemäß dieser Satzung die Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) in der Fassung vom 12./13.11.2022.
§ 14 Ordnungen
Der Verein erkennt die Ordnungen und die Richtlinien, die der NABU-Bundesverband für den Gesamtverband erlässt oder die Bundesvertreterversammlung verabschiedet, ausdrücklich an.
Folgende Ordnungen sind bisher erlassen und rechtswirksam:
1. Verbandsordnung
2. Finanzordnung
3. Beitragsordnung
4. Datenschutzordnung
5. Schiedsordnung
6. Ehrenordnung
Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
Die Schiedsstelle des NABU ist Beschwerdeinstanz für die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gemäß § 13 dieser Satzung, sie ist ferner zuständig für Beschwerden gegen Beschlüsse sowie die Art und
Weise der Durchführung der Bundesvertreterversammlung.
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