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S a t z u n g in der Fassung vom 4.3.1988 unter Berücksichtigung der Änderungen vom 15. März 1991, 05. März 1993, 04. Juni 2000, 07. Juli 2002 und 30.Januar 2009.
§ 1
Der Verein führt den Namen
Naturschutzbund Deutschland Kreisverband Oberberg e. V. (NABU Oberberg).
Der Naturschutzbund Deutschland, Kreisverband Oberberg e.V. ( im folgenden NABU Oberberg genannt ) ist eine Untergliederung des Naturschutzbundes Deutschland e.V. (NABU). Der Kreisverband hat seinen Sitz in Wiehl und wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Gummersbach eingetragen.
§ 2
1.Zweck des NABU Oberberg sind die Förderung des Naturschutzes, des Tierschutzes, der Landschaftspflege unter besonderer Berücksichtigung der frei lebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes. Seine Aufgaben sind insbesondere: a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt, b) Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten, c) Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend durch die Gründung von Jugend- und Kindergruppen und im Bildungsbereich, d) Mithilfe bei Erforschung der Grundlage des Natur- und Umweltschutzes, e) öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzgedankens, f) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur bedeutsam sind, g) Einwirkung auf Gesetzgebung und Verwaltung gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften, h) das Eintreten für den Tierschutz einschließlich der praktischen Umsetzung von wissenschaftlichen Erkenntnissen auf diesem Gebiet. 2.Der NABU Oberberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, überparteiliche und überkonfessionelle Zwecke. 3.Der NABU Oberberg hält Verbindungen zu allen Organisationen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
§ 3
Finanzmittel
1.Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Zuwendungen aufgebracht. 2.Der NABU Oberberg erstrebt keinen eigennützigen Gewinn, etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3 Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des NABU Oberberg keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4
Gemeinnützigkeit
Der NABU Oberberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung ( § 51 - 68 AO ). Er dient keinem wirtschaftlichen Zweck, ist selbstlos tätig, erstrebt keinen Gewinn und verfolgt unter Ausschluss aller politischen und religiösen Fragen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Mitgliedschaft
1.Mitglied des Naturschutzbundes Deutschland e.V., Kreisverband Oberberg e.V. (NABU Oberberg), kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist sowie juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Mit der Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller diese Satzung an. 2. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. 3. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese haben alle Rechte eines Mitgliedes, sind allerdings von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 7
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand unanfechtbar. 2.Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod b) durch freiwilligen Austritt c) durch Ausschluss. 3.Der freiwillige Austritt kann zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Erklärung muss spätestens bis zum 1. Oktober des laufenden Geschäftsjahres dem Vorstand vorliegen. 4.Der Vorstand kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung ausschließen, wenn dieses gröblich und wiederholt gegen die Satzung oder satzungsmäßigen Beschlüsse der Organe verstößt oder sich sonst vereinsschädigend verhält. Über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung Mitteilung zu machen. Der Betroffene kann gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. über den Widerspruch, der innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheides eingelegt werden muss, entscheidet das nächst höhere Organ des Naturschutzbundes Deutschland (der zuständige Landesverband) endgültig.
§ 8
Beiträge
1. Der jährliche Mindestbeitrag der Mitglieder wird durch die Vertreterversammlung des NABU-Bundesverbandes festgesetzt. Er ist bundeseinheitlich anteilig auf den Bundesverband und die Landesverbände (einschließlich Kreis- und Stadtverbände) aufgeteilt. Im Mindestbeitrag ist der Bezug des Verbandsorgans "Naturschutz heute" enthalten. Beiträge, die über dem Mindestbeitrag liegen, Spenden oder Zuschüsse fließen dem NABU Oberberg zu, soweit das Mitglied oder der Spender nicht ausdrücklich eine andere Verwendung wünscht. 2. Der NABU Oberberg kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung seinen Beitragsanteil höher ansetzen als nach dem Beschluss nach § 8 Abs. 1. 3. Die Beiträge werden am 1. Januar eines laufenden Kalenderjahres fällig. Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres der Beitragspflicht nicht entsprochen wurde.
§ 9
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: a) der Gesamtvorstand b) die Mitgliederversammlung c) der Beirat
§ 10
Der Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus a) zwei bis vier „Gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern“ b) dem Schatzmeister c) den Beisitzern, deren Zahl die Mitgliederversammlung bestimmt. 2. Der Vorstand kann aus seiner Mitte einen Geschäftsführer ernennen. 3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die „Gleichberechtigten Vorstandsmitglieder“ und der Schatzmeister. Jeder kann den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 4. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlungauf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. 5. Der Gesamtvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. 6. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem der „Gleichberechtigten Vorstandsmitglieder“ unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. 7. Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen gefasst. 8. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 11
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. 2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch den Vorstand, der Ort und Zeit festlegt, einzuladen: a) schriftlich oder b) durch Veröffentlichung in den Tageszeitungen: "Oberbergischer Anzeiger" "Oberbergische Volkszeitung" "Remscheider Generalanzeiger" "Bergische Landeszeitung" "Bergische Morgenpost". 3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn diese von mindestens 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird. 4. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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Aufgabe der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Wahl des Gesamtvorstandes, b) Ernennung von Ehrenmitgliedern, c) Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren, d) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, e) Entgegennahme des Kassenberichtes und des Kassenprüfungsberichtes, f) Entlastung des Gesamtvorstandes, g) Festsetzung der Mitgliederbeiträge, jedoch nicht geringer als von der Bundesvertreterversammlung des NABU festgesetzt, h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenden Angelegenheiten, i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. 2. Zur Stimmabgabe sind nur ordentliche Mitglieder berechtigt. 3. Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf. Sie muss geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn dieses beantragt wird. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 4. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
§ 14
Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei mindestens 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsänderung zustimmen müssen. Bei der Einladung ist die Angabe der zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
§ 15
Beirat
1. Die Mitglieder des Beirates sind vom Gesamtvorstand zu benennende Sachverständige, die Arbeitskreisleiter und die Vorsitzenden der Ortsvereine. 2. Der Beirat berät und unterstützt den Gesamtvorstand.
§ 16
Ortsvereine
Innerhalb des NABU Oberberg können nichtselbständige Ortsvereine für die Gemeinden bzw. Städte gebildet werden. Über die Einrichtung von Ortsvereinen entscheidet der Gesamtvorstand. Der Gesamtvorstand erlässt Richtlinien für die Ortsvereine. Diese Richtlinien bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 17
Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. 2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des NABU Oberberg. an den Landesverband NRW des Naturschutzbundes Deutschland e.V., der das Vermögen für die in § 2 seiner Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat. Sollte auch der Landesverband zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, ist das Vermögen durch Beschluss der Mitgliederversammlung dem Bundesverband des Naturschutzbundes Deutschland e.V. oder einer anderen gemeinnützigen Zwecken dienenden Vereinigung, die sich ebenfalls für den Natur- und Vogelschutz einsetzt, zuzuführen.
Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
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